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Allgemeine Lieferungs- und Montagebedingungen für Abdichtungssysteme

I. Lieferungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen einzelner Materialien hinsichtlich Form und/oder Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen.
Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Bauteile. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme Eigentums- und Urheberrechte vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird gesondert ausgewiesen.
2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art/ des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
5. Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme ist berechtigt Abschlagszahlung zu verlangen in Höhe von 30 % des Auftragswertes. Die Abschlagszahlung wird von der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme angefordert und ist binnen 10 Tagen vom Besteller ab Zugang der Anforderung zu leisten.
6. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden.
7. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeiten
1. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse.
2. Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Verbraucher Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens den 2fachen Wert des Auftragsgegenstandes. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens den 4fachen Wert des Auftragsgegenstandes. Schadenersatzansprüche des Unternehmers sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferterminüberschreitung von Vorlieferanten. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert.
Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen.
2. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist.
Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt nur die Produktbeschreibung des Teileherstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Teileherstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme beruhen. Soweit der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, maximal bis zum 10fachen Wert des Auftragsgegenstandes.   
Die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde begrenzt auf den typischerweise eintretenden Schaden.
Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme.
Die Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme vereinbart.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Montagebedingungen
Die Abdichtungssysteme an Kellertüren, -fenster und Wohnungseingangstüren werden im Bedarfsfall vom Besteller selbst angebracht. Dem Besteller ist hierzu eine Gebrauchsanweisung über die Eigenmontage ausgehändigt worden. 
Das Setzen der Bohrlöcher, der Verankerungshaken, Schienen usw. gehört zu den Montageleistungen der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme. Für diese Montageleistungen in Verbindung mit den Lieferbedingungen gelten folgende Bedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme gestellt. Diesen sind je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung beizustellen.
2. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- oder Fußbodenarbeiten durchgeführt sind, das Mauerwerk insgesamt der Beanspruchung durch die Montage Stand hält.
3. Der Besteller hat ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß § 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung schriftlich auf der Auftragsbestätigung   bestätigt oder nicht innerhalb einer ihm von der Firma Weber Hochwasserschutzsysteme bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen die Firma Weber Hochwasserschutzsysteme keine Mängelansprüche mehr aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist ( Garantie ) des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (5 Jahre) bleibt hiervon unberührt.



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